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EnEV2014

19.11.2014


Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Bis zum Jahr 2050 will die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland umsetzen. Dazu soll in Gebäuden mehr Energie eingespart werden, sei es beim Heizen, Kühlen, Wassererwärmen, Lüften oder Beleuchten.
Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verschärft die Regeln für Neubauten ab 2016. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer mit Immobilienbesitz müssen sich nach der EnEV 2014 richten, um Strafen zu vermeiden. Das Wichtigste im Überblick:

1.    Neubauten

Energieeffizienz:
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der zulässige Wert für die Energieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann, so die EnEV, für alle Neubauten der von der Europäischen Union festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
Wärmeschutz:
Ist für einen Neubau eine Kühlanlage vorgesehen, müssen auch bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz im Sommer getroffen werden. Jedoch nur in dem Umfang, wie die Investition innerhalb der anzunehmenden Nutzungsdauer durch die eingesparte Kühlenergie amortisiert werden kann.

2.    Altbauten

Öl- und Gasheizkessel:
Ab 2015 müssen laut der aktuellen Energieeinsparverordnung Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, außer Betrieb genommen werden.
Heizungsanlagen,
die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen laut der neuen EnEV spätestens nach 30 Jahren ersetzt werden. Für diese Regelung gibt es allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen: Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
Dämmung:
Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen spätestens bis Ende 2015 gedämmt sein. Darunter fallen Decken beheizter Räume, die direkt an ein nicht beheiztes Dachgeschoss angrenzen. Es reicht jedoch auch aus, wenn das darüber liegende Dach gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.
 

3.    Energieausweis

Immobilieninserate:
Wer eine Immobilie bewirbt, muss Interessenten künftig mehr Transparenz über die Energiewerte geben. Die wichtigsten energetischen Angaben aus dem Energieausweis müssen schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.
Immobilienverkauf:
Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Kommt es zum einem Vertragsabschluss, muss der Ausweis umgehend an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. Eine Kopie des Originals ist jedoch ausreichend. Wer dies versäumt, kann mit Bußgeldern von 15.000 Euro bestraft werden.
Energieeffizienzklassen:
Der neue Energieausweis weist jedem Gebäude künftig eine genaue Energieeffizienzklasse zu. Dabei stellt die Klasse A+ den niedrigsten Energiebedarf dar und damit den besten Wert. Ein sehr hoher Energiebedarf wird hingegen mit dem Buchstaben H gekennzeichnet. Der bisherige Hinweis, eine Farbskala, die die Effizienz von grün bis rot darstellt, bleibt ebenfalls erhalten. Ob im Einzelfall der alte Energieausweis weiter gilt, kann zum Beispiel bei den zuständigen Länderministerien erfragt werden.